VOB: Die Bedeutung und wichtigsten Regelungen der VOB/B im Überblick
Expertin Baubranche
16.2.2021
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Capmo für GeschäftsführerNichts läuft im Bauwesen ohne einen sattelfesten Bauvertrag. Für größere und öffentliche Bauaufträge liegen ihm häufig die VOB zugrunde. Anlass genug, dass wir uns einmal mit den einzelnen Regularien geschäftigen und Ihnen das Wichtigste zusammenfassen. Unseren Blick widmen wir hauptsächlich der VOB/B, denn die Pflichten und Rechtsfolgen aus diesen Paragrafen zu kennen, dürfte für die meisten Bauunternehmen zum grundlegenden Wissen gehören.
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1. Was ist die VOB?
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, kurz VOB, regelt schwerpunktmäßig zwei Bereiche: die Auftragsvergabe für öffentliche Bauaufträge und die zugrunde liegenden Vertragsbedingungen bei der Ausführung der Bauleistungen.
Sie wird von dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet und stets fortgeschrieben. In diesem Ausschuss sind Auftraggeber wie auch Auftragnehmer vertreten, sodass die Interessen beider Parteien Berücksichtigung finden. Auf Auftraggeberseite gehören zur DVA Vertreter von Bund, Ländern und Kommunen und auch Auftraggeber wie zum Beispiel die Deutsche Bahn AG.
Die VOB besteht aus drei Teilen und mehreren darunter liegenden Abschnitten, die wir uns gleich einmal im Detail ansehen. Doch zuvor ist es spannend zu erfahren, welche Bedeutung die VOB eigentlich im Bauwesen hat.
2. Für wen gilt die VOB?
Die VOB ist für die öffentliche Hand verpflichtend beim Aufsetzen von Bauverträgen anzuwenden. Aber auch bei privaten Bauprojekten kann die VOB herangezogen werden. Meistens ist das bei größeren Bauprojekten der Fall. Kleinere Bauvorhaben orientieren sich dagegen mehr an den Regelungen des BGB. Warum wählen Auftraggeber und Auftragnehmer für private oder gewerbliche Bauprojekte die VOB, wenn es gar nicht sein muss? Welche Motivation steckt dahinter?
Die Bedeutung im Bauwesen für Ihre Vertragsgestaltung
Die Lösungsansätze für Probleme im Bauwesen gehen mit dem BGB nicht so sehr in die Tiefe wie mit der VOB. Mit der zunehmenden Komplexität geplanter Bauprojekte werden flexible Ansätze benötigt, um Verträge anpassen zu können. Beide Seiten – Auftraggeber wie Auftragnehmer – haben noch dazu ein nachvollziehbares Interesse, das Risiko zu minimieren und für beide Seiten eine partnerschaftliche Grundlage zu schaffen.
Im Übrigen ist die VOB im Vergleich zum BGB weder ein Gesetz noch als Rechtsverordnung zu verstehen. Sie ist mehr ein Regelwerk, welches Gesetzescharakter angenommen hat. Haben Sie die Wahl zwischen BGB und VOB und entscheiden sich für das Bauen auf Basis der Verordnung, dann muss diese von beiden Vertragsparteien ausdrücklich in den Bauvertrag mit aufgenommen werden.
Änderungen der Fassungen: die VOB 2019 auf dem aktuellen Stand
Die neueste Fassung der VOB wurde am 19. Februar 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bis dahin galt die Version der VOB 2016. Die Änderungen der VOB beziehen sich hauptsächlich auf den Teil A und damit auf das Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge sowie auf den Teil C. Anlass dazu gaben die bereits existierenden Vorschriften im GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und der VgV (Vergabeverordnung). Generell können Sie aller paar Jahre mit einer Aktualisierung der VOB durch die DVA rechnen.
VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
Die Bestimmungen aus der VOB/A entsprechen der DIN 1960 und sind in drei Abschnitte geteilt. Sie beziehen sich auf die Vergabe von Bauleistungen von öffentlichen Auftraggebern. Sinn und Zweck dieser Festlegungen sind objektiv nachvollziehbare Vorgehensweisen bei der Vergabe von Bauprojekten. Denn Bund, Länder und Kommunen handeln im öffentlichen Interesse und so spielt Transparenz eine bedeutende Rolle. Die VOB/A ist dabei in drei Abschnitte geteilt:
- Im Abschnitt 1, den Basisparagrafen der VOB/A, wird die Vergabe nationaler Bauvorhaben geregelt. Anzuwenden sind die Bestimmungen unter Berücksichtigung festgelegter Schwellenwerte. Schwellenwerte kennzeichnen eine wertmäßige Grenze. Wird diese überschritten, so sind Projekte europaweit auszuschreiben.
- Die in Abschnitt 2 (VOB/A-EU) definierten Vergaberichtlinien für Bauaufträge öffentlicher Auftraggeber gelten für die EU-weite Ausschreibung.
- Abschnitt 3 (VOB/A-VS) ist fachspezifischer ausgelegt und bestimmt die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen mit Bezug auf Projekte für die Verteidigung und Sicherheit.
VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Auch die VOB/B entspricht einer DIN Norm: der DIN 1961. Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Sie gestaltet damit die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Insbesondere dieser Teil wird nicht nur auf öffentliche Bauleistungen angewendet, sondern auch von privaten und gewerblichen Projektinhabern. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Vertragsparteien im gemeinsamen Einverständnis konkret auf die VOB berufen und die Bestandteile in den Vertragsinhalten integrieren. Speziell die VOB/B lässt sich auch als verbindliche AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) verstehen.
VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
In der VOB/C wird es etwas praktischer, denn hier geht es um die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV). Diese sind ebenfalls als DIN-Normen von ATV DIN 18299 bis ATV DIN 18459 herausgegeben. In diesem Teil werden konkret für verschiedenste Gewerke technische Vorschriften für das Aufmaß und die Abrechnung spezifischer Bauleistungen festgesetzt.
3. Wichtige Punkte und Regelungen der VOB/B im Detail
Nun haben Sie einen groben Überblick über die einzelnen Teile und Abschnitte der VOB erhalten. Als Bauunternehmer werden Sie überwiegend mit der VOB/B in Berührung kommen. Damit Ihnen nichts entgeht, gehen wir im Folgenden auf die wichtigsten Regelungen ein.
- Mängelansprüche
- Gewährleistungs- & Verjährungsfristen
- VOB Nachtrag
- Behinderungsanzeige
- Bauabnahme
Mängelansprüche nach § 13 VOB/B geltend machen
Keiner sieht Baumängel gerne und doch wird kaum ein Bauprojekt ganz ohne das Anzeigen von Mängeln fertiggestellt. Ein Baumangel liegt immer dann vor, wenn die Soll-Leistung nicht der vereinbarten Leistung entspricht und auch nicht zu ihrer eigentlichen bezweckten Verwendung genutzt werden kann. § 13 Abs. 1 VOB/B sieht weiterhin vor, dass die zu erbrachte Leistung den “anerkannten Regeln der Technik” zu entsprechen hat.
Der Auftraggeber hat das Recht, eine Leistung frei von Sachmängeln zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, sind diese durch den Auftragnehmer zu beseitigen. In den meisten Fällen werden Baumängel bei der Bauabnahme oder bei einer baubegleitenden Qualitätskontrolle erkannt. Bei Erkennen eines Baumangels kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht, den Mangeln zu beseitigen, nicht nach, kann der Auftraggeber den Mangel anderweitig auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. Auch Schadensersatzansprüche können unter Umständen geltend gemacht werden.
Capmo-Tipp: Egal, wann Sie Baumängel erkennen und anzeigen wollen. Es bedarf hier der schriftlichen Form. Am einfachsten ist es, sich an bewährten Vorlagen zu orientieren, damit die Mängelanzeige auch Bestand hat. Hierzu können Sie beispielsweise auf unser kostenfreies Mängelanzeige Muster zurückgreifen.
Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nach VOB
Nicht alle Baumängel zeigen sich unmittelbar, sondern treten erst durch ihre Folgen in Erscheinung. Doch können Auftraggeber erwarten, dass die vereinbarte Leistung einwandfrei erbracht wird und diesen Status auch für eine gewisse Zeit behält. Um Auftraggeber vor Überraschungen zu bewahren, können Mängel auch im Rahmen der Gewährleistung angezeigt werden. Gewährleistung bedeutet, dass Auftragnehmer nach Abnahme eines Bauwerks für einen gewissen Zeitraum bei Auftreten von Mängeln haftbar gemacht werden können. Eine Gewährleistungsfrist beginnt stets mit erfolgter Bauabnahme. Daher ist es wichtig, Daten genauestens zu protokollieren, bevor es zu unnötigen Streitigkeiten kommt.
Das breite Spektrum der Verjährungsfristen
Für Bauwerke gilt eine reguläre Gewährleistungsfrist nach VOB von vier Jahren (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Die VOB/B sieht damit abweichende Bestimmungen im Vergleich zum BGB vor: Nach BGB verjähren Mängelansprüche nach 5 Jahren. Für Leistungen von geringerem Umfang wie beispielsweise im Innenausbau gelten 2 Jahre. In besonderen Fällen können auch einjährige Gewährleistungsfristen gelten. Ist ein Mangel während der Gewährleistungsfrist erkannt und beseitigt worden, beginnt für die erbrachte Leistung eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Diese verkürzt allerdings nie den eigentlichen Verjährungszeitraum für die entsprechende erbrachte Leistung. Das heißt, wird nach einem Jahr ein Mangel erkannt und beseitigt, für den eine Verjährungsfrist von 4 Jahren gilt, bleibt es bei dieser festgeschriebenen Regelfrist.
VOB Gewährleistungsfristen wegen arglistiger Täuschung
Noch einen Sonderfall wollen wir Ihnen nicht vorenthalten. Sollte es sein, dass Sie arglistiges Verschweigen von Baumängeln nachweisen können, so verlängert sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Diese Bestimmungen schützen Bauherren davor, auf den Folgen berechtigter Mängel sitzen zu bleiben. Neben den fahrlässigen Baumängeln können sich, wie schon erwähnt, manche Baumängel auch erst im Laufe der Zeit bemerkbar machen.
Capmo-Tipp: Erkannte Baumängel sollten möglichst zügig beseitigt werden, denn auch hier gilt: Erst mit erfolgter Abnahme beginnen die neuen Gewährleistungsfristen. Je mehr Zeit ins Land geht, umso mehr schieben sich die Zeiträume für mögliche Gewährleistungen hinaus.
§ 2 VOB/B Nachtrag einreichen für Leistungsabweichungen
Der VOB-Bauvertrag ist unterzeichnet und steht mit allen seinen geplanten Leistungen und entsprechenden Vergütungen fest. Während die Bauarbeiten schon voranschreiten, werden dem Auftraggeber weitere Anforderungen bewusst, die er gerne in dem Bauprojekt zusätzlich mit umsetzen oder ändern will. Nach BGB muss ein Auftragnehmer diese gewünschten Änderungen nicht berücksichtigen. Anders ist es, wenn nach VOB gebaut wird. Dann ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich auf die Anforderungen einzustellen – mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch für seine zusätzlich erbrachten Leistungen (§ 2 VOB/B).
VOB Nachtrag wegen Leistungsänderungen oder zusätzlichen Leistungen
Manch eine Zusatzleistung wird in der Praxis sogar schon vorausschauend mit einkalkuliert. Hingegen ist ein Bauvorhaben häufig so komplex, dass nicht an alle Szenarien im Voraus gedacht werden kann. Vor allem bei sehr individuellen Bauten, wie es bei öffentlich beauftragten Gebäuden häufig der Fall sein kann, ist es nachvollziehbar, wenn spätere Anforderungen hinzukommen oder noch einmal korrigiert werden. Die VOB berücksichtigt diese Tatsache für Leistungsänderungen in § 2 Abs. 5 VOB/B und für zusätzliche Leistungen in § 2 Abs. 6 VOB/B.
Gehen die zusätzlichen Anforderungen weit über das vereinbarte Maß hinaus, dann sollten diese für gewöhnlich per VOB Nachtrag in Auftrag geben. Ein Anspruch auf Vergütung hat der Auftragnehmer nach § 2 Abs. 8 VOB/B nur, wenn ihm schriftlich die Bestätigung der zusätzlich gewünschten Leistung vorliegt. Zu groß ist die Gefahr, dass am Ende Unklarheiten über Leistungen abweichend vom Ursprungsvertrag aufkommen. Im schlimmsten Fall kann das bedeuten, dass der Auftragnehmer die erbrachte Leistung zurückbauen muss und für entstandene Schäden haftet. Es bleibt dem Auftragnehmer dann nur noch die nachträgliche Anerkennung der Leistung durch den Auftragnehmer, um doch noch einen Vergütungsanspruch geltend machen zu können.
Den Wegfall von Bauleistungen korrekt abbilden
Auch bei dem umgekehrten Fall, wenn Bauleistungen gestrichen werden, gibt es spezielle Regelungen. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, wenn sich ein Auftraggeber dazu entschließt, Leistungen selbst auszuführen oder an ein anderes Bauunternehmen zu vergeben. Genau genommen stehen dem Auftragnehmer wie ursprünglich vereinbart die entsprechenden Zahlungen zu. Doppelte Kosten sind hier vorprogrammiert, wenn nicht ein schriftliches Nachtragsangebot rechtzeitig eingeht.
Leistungsvergütung bei Verbrauch größerer Materialmengen
Manchmal benötigen Auftragnehmer mehr Material als geplant. Das kostet selbstverständlich und muss in gewisser Weise abgedeckt sein. Auch hier sieht die VOB eine Lösung vor, die für beide Vertragsparteien einen fairen Rahmen bieten soll. Nach § 2 Abs. 3 VOB/B gilt dazu die sogenannte Mehrmengenanzeige.
Egal, welcher Grund zum Tragen kommt, sodass es zu einem Nachtragsangebot kommt: Frühzeitiges Handeln, eine schriftliche Dokumentation und das gemeinsame Einverständnis von Auftraggeber und Auftragnehmer bewahrt vor Missverständnissen und bösen Überraschung bei der Bauabnahme und Rechnungsstellung. Das Schöne ist, dass mit diesem § 2 VOB/B verschiedene Szenarien durchdacht wurden, auf die Sie sich beziehen können, wenn es zu einem VOB Nachtrag kommt.
Capmo-Tipp: Liegt die Nachtragsmeldung bei Ihnen als Auftragnehmer auf dem Tisch, empfiehlt es sich, strukturiert vorzugehen. Mit einer VOB-Nachtrag-Vorlage können Sie hier schnell die wichtigsten Punkte schriftlich erfassen und zügig mit der Bearbeitung vorangehen. Denn was dann noch vor Ihnen liegt, ist die Prüfung seitens des Auftraggebers abzuwarten. Für die Fristen gibt es keine festen Regelungen, wodurch erfahrungsgemäß bis zu zwei Monate ins Land gehen können.
§ 6 VOB/B Behinderungsanzeige bei Verzögerungen im Bau
Selten läuft alles genau nach Plan. Ob schlechte Witterungsbedingungen oder Baumängel, die den Baufortschritt verzögern – Auftragnehmer sehen hier für sie berechtigte Gründe, weshalb das Bauwerk nicht zum geplanten Zeitpunkt fertig werden kann. Auftraggeber sind verärgert über den Zeitverzug. Insbesondere dann, wenn es kostenintensive Folgen mit sich zieht. Sie sehen, auch hier bedarf es einer durchdachten Lösung, um beiden Interessengruppen eine gemeinschaftliche Basis zu ermöglichen. § 6 VOB/B führt konkret Beispiele für gerechtfertigte Behinderungen und Unterbrechungen der Ausführung auf, um ein Wenn und Aber auszuschließen.
Berechtigte Behinderungen vs. unberechtigte Gründe
Je nach vorliegendem Fall kann nach der VOB entschieden werden, ob eine Verlängerung der Ausführungsfrist berechtigt ist oder nicht. Dazu muss genauer geklärt werden, worin die Ursache der Behinderung liegt. Sind es berechtigte externe Vorkommnisse wie höhere Gewalt? Haben der Auftragnehmer oder auch der Auftraggeber die Verzögerung zu verantworten? Die genaue Fristverlängerung, wenn ihr denn stattgegeben wird, berechnet sich individuell nach Einzelfall.
Mit der VOB rechtliche Ansprüche geltend machen
Die Behinderungsanzeige nach VOB ist für Auftragnehmer so wichtig, weil stillschweigendes Hinnehmen der Verzögerungen in den seltensten Fällen Ansprüche geltend machen kann. Im Gegenteil: Die Verordnung sieht vor, dass eine Meldung unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen ist. Zwei Dokumentationen unterstützen Sie besonders dabei, schnell und durchdacht vorzugehen. Es ist zum einen eine Muster-Behinderungsanzeige, die die wichtigsten Aspekte für Sie zusammenfasst. Zum anderen sind es genaue Baudokumentationen wie Ihr Bautagebuch. Gut geführte Informationen sollten belegen können, dass Sie bei der ordnungsgemäßen Leistungsausführung behindert waren.
§ 12 VOB/B: Die Abnahme der vereinbarten Bauleistung
Die Bauabnahme ist ein aufregender Moment für viele Auftraggeber. Das Bauwerk ist fertig und kann in seine Nutzungsphase übergehen. Der Auftraggeber übernimmt ab diesem Zeitpunkt volle Verantwortung für Gefahren, die zuvor der Auftragnehmer abgesichert hat. Zeitgleich kehrt sich die Beweislast um, wenn es um das Erkennen und Anzeigen von Baumängeln geht. Baumängel sind das Stichwort: In den meisten Fällen war der erste Termin zur Bauabnahme noch nicht der letzte. Wir wollen keinen Teufel an die Wand malen. Jedoch ist das Feststellen von Baumängeln bei der Abnahme eher die Regel als die Ausnahme. Dann kann nach § 12 Abs. 3 VOB/B die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel verweigert werden. Folglich steht ein weiterer Termin an.
Die Arten der VOB-Bauabnahme im Überblick
Wurden Bauverträge nach der VOB geschlossen, gelten sehr viel feinere Prinzipien für eine Bauabnahme, als Sie es von Bauverträgen nach BGB kennen. Eine konkludente oder auch stillschweigende Abnahme erfolgt dann, wenn seitens des Auftraggebers schlüssiges Handeln erkennbar ist. Das Gebäude wird direkt genutzt, die Rechnungen vorbehaltlos beglichen – dann gilt das Bauwerk als abgenommen. Auch gilt es als fiktiv abgenommen, wenn “mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung” kein Termin zur Abnahme eingefordert wird.
Die ausdrückliche Bauabnahme mag vom Begriff her klar und vollkommen ausreichend wirken. Doch sie beruht schlichtweg auf ein mündliches “Ok” oder wie auch immer Sie persönlich Ihre eigene Ja-Haltung ausdrücken. Sie haben nichts schriftlich, was bei Missverständnissen zu einem Problem werden kann. Abhilfe schafft die förmliche Bauabnahme nach § 12 Abs. 3 VOB/B. Auftraggeber und Auftragnehmer nehmen bei einem gemeinsamen Termin die Abnahme vor. Begleitet und wasserdicht dokumentiert wird diese Abnahme durch ein Abnahmeprotokoll.
Capmo-Tipp: Sie denken nun vielleicht, Sie haben so viel anderes um die Ohren, dass die Bürokratie rund um ein Protokoll ausnahmsweise ausfallen kann? Machen Sie es sich auf andere Art und Weise leicht: Nutzen Sie eine Vorlage für das Abnahmeprotokoll nach VOB und verzichten Sie nicht auf eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation gerade auf den letzten Metern Ihres Bauprojekts.
4. VOB online und zu jeder Zeit griffbereit
Warum heutzutage noch Gesetze ausdrucken und in Aktenordner abheften, die unter dem Papierkram später nicht mehr zu finden sind? Gerade dann, wenn es einmal schnell gehen muss, ist der Online-Zugriff eine sichere Bank. Vorausgesetzt Sie haben Internet. Die Regelungen der Verordnung lassen sich schnell und bequem auch digital abrufen. Die VOB online zu besprechen, wird damit zum Kinderspiel. Nutzen Sie für ein schnelles Nachschlagen gerne Anbieter wie den Beuth Verlag oder dejure.org.
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